Für Abteilung 1 gelten folgende Regeln:

Auf dem Gelände der Abteilung 1 besteht ein generelles Handyverbot außer zu unterrichtlichen Zwecken.

Für Abteilung 2 und 3 gelten folgende Regeln:

Wenn ein*e Schüler*in sich im Unterricht mit dem Handy/ iPod/ Tablet oder dergleichen beschäftigt bzw. wenn dieses während des Unterrichts klingelt, summt etc., wird dem*der Schüler*in das Gerät weggenommen, da er den Unterricht stört und oder sich mit unterrichtsfremden Angelegenheiten beschäftigt.

  1. Dieses Handy kann aus schulorganisatorischen Gründen frühestens nach dem allgemeinen Unterrichtsende – also ab 15.10 Uhr – von den Erziehungsberechtigten im Sekretariat wieder abgeholt werden.
  2. Die Erziehungsberechtigten können auch jemanden schriftlich damit beauftragen, das Handy abzuholen, ggf. auch ihr Kind. Wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, kann das Handy nach dem allgemeinen Unterrichtsende – also auch erst ab 15.10 Uhr – im Sekretariat abgeholt werden. Eine telefonische Bevollmächtigung durch die Erziehungsberechtigten kann nicht erfolgen, weil die Schule nicht überprüfen kann, ob tatsächlich die Erziehungsberechtigten am Apparat sind.
  3. Nur bei begründetem Zweifel, ob die Vollmacht rechtens ist, erfolgt ein Rückruf bei den Erziehungsberechtigten. Wenn ein*e Schüler*in am gleichen Tag vor Unterrichtsende eine solche Vollmacht vorlegt, ist zu hinterfragen, wie er an diese Vollmacht gekommen ist. Schüler*innen der Sek. II müssen plausibel darlegen, dass sie das Schulgelände während der Schulzeit in der Regel nicht verlassen dürfen. Eine gefälschte Vollmacht führt zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG (Teilkonferenz).

Die Abnahme und Herausgabe des Gerätes wird protokolliert. Wenn Schüler*innen durch ihr Handy zum dritten Mal den Unterricht stören, erfolgt eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG (Teilkonferenz).