Für Abteilung 1 gelten folgende Regeln:
Auf dem Gelände der Abteilung 1 besteht ein generelles Handyverbot außer zu unterrichtlichen Zwecken.
Für Abteilung 2 und 3 gelten folgende Regeln:
Wenn ein*e Schüler*in sich im Unterricht mit dem Handy/ iPod/ Tablet oder dergleichen beschäftigt bzw. wenn dieses während des Unterrichts klingelt, summt etc., wird dem*der Schüler*in das Gerät weggenommen, da er den Unterricht stört und oder sich mit unterrichtsfremden Angelegenheiten beschäftigt.
- Dieses Handy kann aus schulorganisatorischen Gründen frühestens nach dem allgemeinen Unterrichtsende – also ab 15.10 Uhr – von den Erziehungsberechtigten im Sekretariat wieder abgeholt werden.
- Die Erziehungsberechtigten können auch jemanden schriftlich damit beauftragen, das Handy abzuholen, ggf. auch ihr Kind. Wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, kann das Handy nach dem allgemeinen Unterrichtsende – also auch erst ab 15.10 Uhr – im Sekretariat abgeholt werden. Eine telefonische Bevollmächtigung durch die Erziehungsberechtigten kann nicht erfolgen, weil die Schule nicht überprüfen kann, ob tatsächlich die Erziehungsberechtigten am Apparat sind.
- Nur bei begründetem Zweifel, ob die Vollmacht rechtens ist, erfolgt ein Rückruf bei den Erziehungsberechtigten. Wenn ein*e Schüler*in am gleichen Tag vor Unterrichtsende eine solche Vollmacht vorlegt, ist zu hinterfragen, wie er an diese Vollmacht gekommen ist. Schüler*innen der Sek. II müssen plausibel darlegen, dass sie das Schulgelände während der Schulzeit in der Regel nicht verlassen dürfen. Eine gefälschte Vollmacht führt zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG (Teilkonferenz).
Die Abnahme und Herausgabe des Gerätes wird protokolliert. Wenn Schüler*innen durch ihr Handy zum dritten Mal den Unterricht stören, erfolgt eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG (Teilkonferenz).