Schüler*innen mit bestimmten attestierten Benachteiligungen wie z. B. der Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) können über die Abteilungsleitung einen formlosen Antrag an die Klassenkonferenz und den Schulleiter stellen. Sprechen Sie dazu die Klassenleitung an. Generell hat nicht jede*r LRS-Schüler*in ein Anrecht auf einen Nachteilsausgleich bei den Zentralen Prüfungen am Ende der Jgst. 10. Nur in besonders gravierenden Fällen kann ein Nachteilsausgleich bei einer festgestellten LRS auch in den Zentralen Prüfungen (z.B. Zeitverlängerung bei Kursarbeiten) gewährt werden. Dies kann aber nur der Fall sein, wenn der Nachteilsausgleich spätestens von der Jgst. 5 an jährlich neu in der Zeugniskonferenz beantragt und gewährt, die LRS mit einem anerkannten Testverfahren nachgewiesen wurde und der*die betreffende Schüler*in ihre*seine LRS trotz intensiver Förderung nicht beheben konnte. Dies ist jeweils durch eine Bescheinigung eines fachkundigen Förderinstituts nachzuweisen.